Strafgesetzbuch StGB
Wer eine andere Person wiederholt oder nachhaltig belästigt und dadurch deren Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, begeht eine Belästigung.
Eine schwere Belästigung liegt insbesondere vor, wenn eine Person wiederholt verfolgt, bedroht oder derart belästigt wird, dass ihre körperliche oder persönliche Sicherheit beeinträchtigt wird.
Die Tat wird gemäß Strafenkatalog geahndet.
Wer eine andere Person durch Gewalt oder glaubhafte Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, macht sich der Nötigung strafbar.
Wer eine andere Person vorsätzlich erheblich beleidigt, herabwürdigt oder in ihrer persönlichen Ehre verletzt, begeht eine Beleidigung.
Wer einer Person Geld, Gegenstände oder andere Vorteile anbietet, um eine rechtswidrige Handlung oder Entscheidung zu beeinflussen, macht sich der Bestechung strafbar.
Dies gilt insbesondere bei der Bestechung staatlicher Bediensteter.
Wer durch Täuschung oder bewusst falsche Angaben einen materiellen oder finanziellen Vorteil für sich oder eine andere Person erlangt, macht sich des Betrugs strafbar.
Wer eine andere Person durch Gewalt, Drohung oder ein empfindliches Übel dazu zwingt, Geld, Gegenstände oder andere Vorteile herauszugeben, begeht Erpressung.
Wer einer anderen Person glaubhaft eine rechtswidrige Handlung gegen sie oder eine ihr nahestehende Person androht, macht sich der Bedrohung strafbar.
Wer bei einem Unglücksfall oder einer akuten Notlage keine zumutbare Hilfe leistet oder keine zuständigen Rettungskräfte verständigt, obwohl dies möglich wäre, begeht unterlassene Hilfeleistung.
Eine Eigengefährdung muss dabei nicht in Kauf genommen werden.
Wer eine fremde bewegliche Sache ohne Zustimmung des Eigentümers wegnimmt, um diese sich selbst oder einer anderen Person rechtswidrig zuzueignen, begeht Diebstahl.
Wer eine andere Person vorsätzlich körperlich verletzt oder gesundheitlich schädigt, begeht Körperverletzung.
Die Schwere der Verletzungen kann bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.
Eine gefährliche oder schwere Körperverletzung liegt insbesondere vor, wenn:
eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand verwendet wird,
schwere oder bleibende Verletzungen verursacht werden,
mehrere Personen gemeinschaftlich auf das Opfer einwirken,
oder bewusst eine erhebliche Lebensgefahr verursacht wird.
Wer durch fahrlässiges Verhalten den Tod einer anderen Person verursacht, macht sich strafbar.
Wer eine andere Person vorsätzlich oder aus einer unmittelbaren Konfliktsituation heraus tötet, macht sich des Totschlags strafbar.
Wer eine andere Person geplant und vorsätzlich tötet, begeht ein besonders schweres Tötungsdelikt.
Die genaue Einordnung erfolgt anhand des Sachverhaltes durch die zuständigen Ermittlungs- und Justizbehörden.
Wer einer anderen Person unter Anwendung oder Androhung von Gewalt Eigentum entwendet, begeht Raub.
Wer ein Geschäft oder eine vergleichbare Einrichtung überfällt, begeht einen schweren Raub.
Der Überfall auf eine Bank oder vergleichbare staatlich beziehungsweise besonders geschützte Einrichtung stellt einen besonders schweren Raub dar.
Wer einer anderen Person ohne rechtmäßigen Grund die persönliche Bewegungsfreiheit entzieht, begeht Freiheitsberaubung.
Wer eine Person ihrer Freiheit beraubt und sie benutzt, um Forderungen gegenüber Dritten durchzusetzen, macht sich der Geiselnahme strafbar.
Wer einer anderen Person vorsätzlich erhebliche körperliche oder psychische Qualen zufügt, um:
Informationen zu erhalten,
eine Handlung zu erzwingen,
sie zu bestrafen,
oder aus persönlicher Befriedigung,
macht sich der Folter strafbar.
Wer in der Öffentlichkeit bewusst sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch andere Personen erheblich belästigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Wer fremdes Eigentum vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, begeht Sachbeschädigung.
Das vollständige oder überwiegende Verdecken des Gesichtes in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich untersagt.
In staatlichen Einrichtungen besteht ein grundsätzliches Vermummungsverbot.
Hierzu gehören insbesondere:
Polizeidienststellen,
Gerichte und Einrichtungen des DoJ,
Einrichtungen des DSIS,
Einrichtungen des DHS / Homeland Security,
Krankenhäuser und medizinische staatliche Einrichtungen,
Feuer- und Rettungswachen,
Gefängnisse,
sowie weitere staatliche Gebäude und Behörden.
Personen dürfen staatliche Einrichtungen grundsätzlich nicht mit vollständig oder überwiegend verdecktem Gesicht betreten.
Auf Aufforderung eines staatlichen Bediensteten ist eine Gesichtsbedeckung unverzüglich abzunehmen, sofern keine zulässige Ausnahme vorliegt.
Ausnahmen können insbesondere bestehen:
aus medizinischen Gründen,
aus dienstlichen Gründen,
aufgrund vorgeschriebener Schutzkleidung,
bei genehmigten Veranstaltungen,
oder mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen staatlichen Stelle.
Wer sich trotz rechtmäßiger Aufforderung weigert, die Vermummung abzulegen, kann zusätzlich wegen Missachtung einer staatlichen Anweisung belangt werden.
Wer sexuelle Dienstleistungen gegen Geld oder vergleichbare Gegenleistungen anbietet oder solche Dienstleistungen entgeltlich in Anspruch nimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, sofern dies nach den geltenden staatlichen Regelungen nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Wer ohne Berechtigung:
eine Wohnung,
ein Grundstück,
Geschäftsräume,
staatliche Einrichtungen,
oder andere geschützte Bereiche
betritt oder trotz Aufforderung des Berechtigten nicht verlässt, begeht Hausfriedensbruch.
Wer vorsätzlich Anlagen, Systeme, Daten oder technische Einrichtungen eines Unternehmens, einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung manipuliert oder beschädigt, um deren Betrieb erheblich zu stören, begeht Sabotage.
Wer offizielle Dokumente:
fälscht,
verändert,
manipuliert,
oder wissentlich als echt verwendet,
macht sich der Dokumentenfälschung strafbar.
Wer Beweismittel:
vernichtet,
verändert,
versteckt,
manipuliert,
oder vorsätzlich zurückhält,
um Ermittlungen oder Gerichtsverfahren zu beeinflussen, macht sich strafbar.
Wer gegenüber einem Gericht oder einer zuständigen Ermittlungsbehörde wissentlich eine falsche Aussage zu einem relevanten Sachverhalt macht, kann wegen Falschaussage belangt werden.
Wer eine andere Person vorsätzlich dazu bestimmt, eine Straftat zu begehen, macht sich der Anstiftung strafbar.
Die Strafe richtet sich nach der Art der angestifteten Tat.
Wer sich vorsätzlich einer rechtmäßigen Kontrolle, Festnahme oder sonstigen Maßnahme eines zuständigen Vollstreckungsbeamten durch Flucht entzieht, macht sich strafbar.
Wer sich unberechtigt als Angehöriger einer staatlichen Behörde ausgibt oder ohne Berechtigung hoheitliche Aufgaben ausführt, begeht Amtsanmaßung.
Hierunter fällt insbesondere auch die missbräuchliche Verwendung staatlicher Fahrzeuge, Uniformen oder Kennzeichnungen.
Wer sich einer rechtmäßigen Maßnahme eines Vollstreckungsbeamten aktiv widersetzt, begeht Widerstand.
Wer staatliche Bedienstete vorsätzlich an der Durchführung ihrer rechtmäßigen Aufgaben hindert oder diese erheblich erschwert, begeht Behinderung einer staatlichen Maßnahme.
Die bloße Äußerung einer Beschwerde oder rechtlichen Einwendung stellt keinen Widerstand dar.
Wer einer rechtmäßigen und eindeutig ausgesprochenen Anweisung eines zuständigen staatlichen Bediensteten nicht Folge leistet, kann gemäß Strafenkatalog belangt werden.
Wer ohne entsprechende Berechtigung staatliche:
Ausrüstung,
Waffen,
Dienstgegenstände,
Uniformteile,
Fahrzeuge,
oder vergleichbare Gegenstände
besitzt oder verwendet, macht sich strafbar.
Zuständige staatliche Bedienstete können einer Person bei Vorliegen eines nachvollziehbaren Grundes ein zeitlich begrenztes Platzverbot erteilen.
Wer ein rechtmäßig ausgesprochenes Platzverbot missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise bei wiederholter Missachtung eine Straftat.
Wer vorsätzlich aus einer staatlichen Haftanstalt flieht oder eine angeordnete Haftstrafe umgeht, begeht Gefängnisausbruch.
Wer eine andere Person vorsätzlich bei einem Gefängnisausbruch unterstützt, macht sich der Beihilfe zum Gefängnisausbruch strafbar.
Wer:
eine Gerichtsverhandlung vorsätzlich erheblich stört,
gerichtliche Anweisungen missachtet,
oder sich der Autorität eines zuständigen Gerichts widersetzt,
kann wegen Missachtung des Gerichts belangt werden.
Wer Richter, Staatsanwälte oder andere Angehörige der Justiz aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit bedroht, angreift oder erheblich unter Druck setzt, macht sich des Angriffs auf die Justiz strafbar.
Wer eine Person oder Personengruppe aufgrund persönlicher Merkmale vorsätzlich herabwürdigt oder diskriminiert, macht sich strafbar.
Dies gilt insbesondere bei Diskriminierung aufgrund von:
Herkunft,
Hautfarbe,
Staatsangehörigkeit,
Geschlecht,
oder vergleichbaren persönlichen Merkmalen.
Rassistisch motivierte Handlungen können strafverschärfend berücksichtigt werden.
Wer Waren oder Dienstleistungen vorsätzlich zu einem offensichtlich unangemessen hohen Preis anbietet und dabei die Notlage, Abhängigkeit oder fehlende Auswahlmöglichkeit einer anderen Person ausnutzt, begeht Wucher.
Eine starre prozentuale Preisgrenze besteht nicht.
Wer:
Verstorbene,
Grabstätten,
Leichen,
oder vergleichbare Ruhestätten
unbefugt stört, beschädigt, öffnet oder Gegenstände daraus entwendet, macht sich strafbar.
Wer eine andere Person durch Gewalt, Drohung oder Zwang dazu bringt, gegen ihren Willen eine Ehe einzugehen, macht sich strafbar.
Wer vorsätzlich oder mutwillig einen Brand verursacht und dadurch:
Menschen,
Gebäude,
Fahrzeuge,
Eigentum,
oder die öffentliche Sicherheit
gefährdet, begeht Brandstiftung.
Wer während der geltenden IC-Nachtruhe erheblichen und vermeidbaren Lärm verursacht und dadurch andere Personen stört, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Als reguläre Nachtruhe gilt grundsätzlich der Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr IC-Zeit.
Wer sich ohne berechtigten Grund an einer Unfall- oder Einsatzstelle aufhält und dadurch Maßnahmen von:
Polizei,
Feuerwehr,
Rettungsdienst,
oder anderen Einsatzkräften
behindert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Anweisungen zur Absicherung oder zum Verlassen einer Einsatzstelle sind zu befolgen.
Wer nicht öffentlich bestimmte Gespräche oder Aussagen einer anderen Person ohne deren Zustimmung aufzeichnet oder veröffentlicht, macht sich strafbar.
Ausnahmen können insbesondere bei:
Gefahrenabwehr,
Beweissicherung einer Straftat,
oder gesetzlich zulässigen Ermittlungsmaßnahmen
bestehen.
Wer eine staatliche oder vergleichbare verantwortliche Position dazu nutzt, einer nahestehenden Person unberechtigt Vorteile, Positionen oder Beförderungen zu verschaffen, begeht Vetternwirtschaft.
Voraussetzung ist, dass sachliche oder berufliche Voraussetzungen bewusst umgangen werden.
Ein darüber hinausgehender Missbrauch staatlicher Befugnisse kann strafverschärfend berücksichtigt werden.
Wer gegenüber einer staatlichen Behörde:
eine nicht begangene Straftat vortäuscht,
bewusst falsche Angaben über eine Straftat macht,
oder eine Person wissentlich zu Unrecht einer Straftat beschuldigt,
macht sich strafbar.
Für folgende Bereiche gelten die Allgemeinen Rechtsgrundlagen von NightDrift RP:
Notwehr
Nothilfe
Notstand
Gefahr im Verzug
Täterschaft und Mittäterschaft
Beihilfe
Versuch
Strafmilderung
Strafverschärfung
Verhältnismäßigkeit
Diese Regelungen werden deshalb im StGB nicht zusätzlich doppelt aufgeführt.
Die konkreten:
Geldstrafen,
Haftzeiten,
Punkte,
Nebenstrafen,
Beschlagnahmungen,
Führerscheinmaßnahmen,
und weiteren Sanktionen
richten sich nach dem jeweils aktuellen NightDrift RP Strafenkatalog.
Bei der Strafzumessung können die Umstände des jeweiligen Einzelfalls entsprechend der Allgemeinen Rechtsgrundlagen berücksichtigt werden.
© NightDrift RP
StGB – Strafgesetzbuch
Stand: September 2026